__ AG führte sie weiter aus, weshalb ungeachtet der grundsätzlichen Kompetenz der Gläubigerversammlung zur Bestellung einer neuen Konkursverwaltung eine direkte Einsetzung durch die Aufsichtsbehörde unabdingbar sei (E. 4a-4c), und hielt fest, auch die amtierenden Konkursorgane seien darin einig, dass die Einsetzung auf aufsichtsrechtlichem Weg erfolgen soll (E. 4d). Sodann erwog die Aufsichtsbehörde, Einigkeit herrsche mit Bezug auf die Person von S.________, der auch bestens ausgewiesen sei (E. 4e). Demgegenüber bestehe bei X.____