C. Mit Beschluss vom 1. Juli 2005 stellte die Aufsichtsbehörde nach eingehenden Erwägungen (E. 2) fest, dass auf sämtliche Beschwerden nicht eingetreten werden könne bzw. diese gegenstandslos geworden seien oder kein Rechtsschutzinteresse (mehr) an ihnen bestehe (E. 3). Ausgehend von der Rücktrittserklärung der U.________ AG führte sie weiter aus, weshalb ungeachtet der grundsätzlichen Kompetenz der Gläubigerversammlung zur Bestellung einer neuen Konkursverwaltung eine direkte Einsetzung durch die Aufsichtsbehörde unabdingbar sei (E. 4a-4c), und hielt fest, auch die amtierenden Konkursorgane seien darin einig, dass die Einsetzung auf aufsichtsrechtlichem Weg erfolgen soll (E. 4d).