Das Büro der W.________ kam (in anderer Zusammensetzung als dasjenige der V.________ AG) zum Schluss, dass den Konsortialbanken lediglich eine Stimme zustehe. In der Folge wurden auf entsprechenden Antrag auch hier Doppelabstimmungen durchgeführt. In beiden Varianten wurde die U.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung nicht bestätigt und als neue ausseramtliche Konkursverwaltung X.________ gewählt. Im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung dieses Beschlusses wurde X.________ in beiden Variantenabstimmungen als Ersatzkonkursverwalter bestätigt. Gegen diese Wahlbeschlüsse hat die U.________ AG am 6. Dezember 2004 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG eingereicht.