_ als Ersatzkonkursverwalter bestätigt. Gegen diese Wahlbeschlüsse sowie gegen den Beschluss des Büros bezüglich der Stimmberechtigung reichte X.________ am 29. November 2004 beim Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Aufsichtsbehörde), Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ein. Am 30. November 2004 reichten ebenfalls die Gläubigerausschüsse der V.________ AG und der W.________ und am 6. Dezember 2004 T.________ eine Beschwerde ein. Das Büro der W.________ kam (in anderer Zusammensetzung als dasjenige der V.________ AG) zum Schluss, dass den Konsortialbanken lediglich eine Stimme zustehe.