B. Am 25. November 2004 fanden in beiden Konkursverfahren die zweiten Gläubigerversammlungen statt. Im Vorfeld wurden für beide Versammlungen Büros bestellt. Dasjenige der V.________ AG entschied, dass den Konsortialbanken in der Gläubigerversammlung je eine Stimme zukomme, mithin total zwölf Stimmen. X.________ als Vorsitzender des Büros stellte sich auf die Standpunkte, das Büro sei nicht rechtmässig zusammengesetzt gewesen und den Banken komme insgesamt nur eine Stimme zu. Die Gläubigerversammlung beschloss daraufhin, Doppelabstimmungen durchzuführen, einmal mit zwölf und einmal mit einer Bankenstimme.