{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-132-2005_2005-10-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=22.10.2005&to_date=10.11.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=172&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-10-2005-7B-132-2005&number_of_ranks=296", "Checksum": "1b11ec63222433489e6f4403f6b7b273"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.132/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung bzw. 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Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwiefern die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen dadurch missbraucht haben könnte, dass sie das angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Konsortialbanken bzw. der Bank Y.________ bei der Stimmabgabe geschützt haben soll, zumal die Klärung der Stimmrechtsfrage für die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Massnahmen nicht von Belang war. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Aufsichtsbehörde in missbräuchlicher Weise auf die Ausführungen der U.________ AG abgestellt haben soll; entgegen den sinngemässen Vorbringen kann Ermessensmissbrauch jedenfalls nicht allein deshalb vorliegen, weil die Aufsichtsbehörde im Ergebnis Massnahmen getroffen hat, die nicht den Anträgen des Beschwerdeführers, sondern denjenigen einer anderen Verfahrenspartei entsprechen.\n3.5 Ausgehend von ihren Sachverhaltsfeststellungen bzw. ihrer Beweiswürdigung (Interessenkonflikte insofern, als X.________ zum Bevollmächtigen der K.________, die ihre Ansprüche in gewissem Umfang aus der Abtretung von Ansprüchen der T.________ herleite, geworden sei und damit indirekt auch die Interessen einer Konkursgläubigerin vertreten habe; Vorkommnisse rund um die Wahlbeschlüsse, namentlich gezielte Suche eines Gläubigervertreters, der sich für die Variante mit einer Konsortialbankenstimme aussprechen würde, sowie Anweisung an Frau R.________, dem betreffenden Vertreter die Vollmacht zu entziehen, nachdem sich dieser für die Variante mit zwölf Stimmen stark gemacht hatte) hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer als befangen betrachtet, und aufgrund des engen Sachzusammenhanges hat sie in beiden Verfahren von seiner Einsetzung als Konkursverwalter abgesehen.\nDer Aufsichtsbehörde kommt beim Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht kann folglich einzig überprüfen, ob dieses überschritten oder missbraucht worden ist (\nArt. 19 Abs. 1 SchKG; vgl. auch\nBGE 97 III 121 E. 5;\n119 III 118 E. 4). Dies wäre der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl.\nBGE 126 III 223 E. 4 S. 228).\nAusgehend von den obigen Ausführungen, wonach auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie ihn die kantonale Aufsichtsbehörde festgestellt hat, fallen die Rügen des Beschwerdeführers in sich zusammen, zumal die Aufsichtsbehörde auch bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als typischer Blankettnorm auf ihr Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB) und der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend macht, Art. 10 Abs. 1 SchKG stehe vom Grundsatz her in keinem Zusammenhang mit der Einsetzung von Konkursorganen, sondern betreffe allein die Frage, wann das eingesetzte Organ bei einzelnen Geschäften in den Ausstand treten müsse.\nOb im Übrigen eine gemeinsame Konkursverwaltung die sinnvollste Lösung wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann offen bleiben; das Ermessen ist nicht bereits deshalb überschritten oder missbraucht, weil andere Massnahmen möglicherweise zweckmässiger wären (vgl.\nBGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.\n; 129 I 9 E. 2.1). Jedenfalls durfte die Aufsichtsbehörde zu Recht feststellen, dass die beiden Konkursverfahren grundsätzlich auch von einer einzigen Konkursverwaltung abgewickelt werden können.\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, S.________, der U.________ AG sowie den Gläubigerausschüssen der V.________ AG und der W.________ schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 31. Oktober 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}