{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-132-2005_2005-10-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=22.10.2005&to_date=10.11.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=172&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-10-2005-7B-132-2005&number_of_ranks=296", "Checksum": "1b11ec63222433489e6f4403f6b7b273"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.132/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung bzw. 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Art. 253 Abs. 2 SchKG (grundsätzliche Zuständigkeit der Gläubigerversammlung zur Wahl der Konkursverwaltung) geltend macht, sondern im Gegenteil das aufsichtsrechtliche Einschreiten - das er im Übrigen in der von ihm mitunterzeichneten Vereinbarung vom 25. Januar 2005 selbst verlangt hat - anerkennt und ein gleiches Vorgehen auch vom Bundesgericht wünscht. Die Kompetenzattraktion der kantonalen Aufsichtsbehörde wird zwar in der Vernehmlassung der Gläubigerausschüsse sinngemäss kritisiert. Indes hätten diese selbst Beschwerde erheben können; im Rahmen der Vernehmlassung lässt sich der Beschwerdegegenstand nicht ausdehnen.\n3.2 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren mehrmals Gelegenheit (Beschwerde, Ergänzung und Noveneingabe in Sachen V.________ AG; Vernehmlassung als Vertreter des Büros zur Beschwerde der T.________; Vernehmlassung, Noveneingabe und Duplik zur Beschwerde der U.________ AG in Sachen der W.________), Sachbehauptungen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weshalb er nicht zu hören ist, soweit er den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert und eine unrichtige Tatsachenfeststellung behauptet (\nArt. 79 Abs. 1 OG). Vielmehr hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 SchKG). Möglich wäre einzig das Anbringen offensichtlicher Versehen im Sinn von\nArt. 63 Abs. 2 OG, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend macht (\nBGE 120 III 32 E. 3b S. 36).\n3.3 Im Zusammenhang mit der (angeblich krass falschen) Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, wie sie in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für das kantonale Verfahren vorgesehen ist.\nEntgegen der sinngemässen Darstellung des Beschwerdeführers ist die Untersuchungsmaxime weder mit der Beweiswürdigung noch mit dem rechtlichen Gehör gleichzusetzen. Vielmehr bedeutet Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, dass die urteilende Behörde nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist, sondern von sich aus Beweise erheben darf (Rehbinder, Berner Kommentar N. 22 zu\nArt. 343 OR; Higi, Zürcher Kommentar, N. 60 zu\nArt. 274d OR) und Tatsachen in den Prozess einbeziehen kann, die von niemandem behauptet worden sind (\nBGE 107 II 233 E. 2b S. 236; Cometta, in Kommentar zum SchKG, Band I, N. 26 zu\nArt. 20a SchKG). Zudem muss die Behörde prüfen, ob die Vorbringen der Parteien schlüssig sind, und sie ist verpflichtet, allfällige Lücken zu schliessen (Brönnimann, Gedanken zur Untersuchungsmaxime, in: ZBJV 1990, S. 354), soweit sie an der Vollständigkeit Zweifel haben muss (\nBGE 107 II 233 E. 2c S. 236). Für die Untersuchungsmaxime gemäss\nArt. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist schliesslich in einem einschränkenden Sinn zu beachten, dass die Erhebungen der Aufsichtsbehörde in einem vernünftigen Rahmen bleiben sollen (\nBGE 123 III 328 E. 3).\nVon der Sache her stellen die Vorbringen des Beschwerdeführers zum grössten Teil Gehörsrügen und Kritik an den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen bzw. an der Beweiswürdigung dar, wie sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unzulässig sind (dazu E. 1). Dies gilt insbesondere für die - ohnehin die V.________ AG betreffenden - Vorbringen im Zusammenhang mit den Vorgängen in den Büros der Gläubigerausschüsse und der Bevollmächtigung von Q.________, aber auch für die Behauptung, die Aufsichtsbehörde habe es unterlassen, ihrem Entscheid die vor einem Jahr vorgenommenen Veränderungen betreffend Prozessführung zugrunde zu legen, zumal der Beschwerdeführer anbringt, die richtigen Verhältnisse wären aus den Parteivorbringen hervorgegangen, und deshalb nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen die Aufsichtsbehörde diesbezüglich hätte treffen müssen. Keine Frage der Untersuchungsmaxime, sondern eine solche des rechtlichen Gehörs ist auch das Vorbringen, nach der Eingabe der Vereinbarung vom 25. Januar 2005 hätte eine erneute Anhörung stattfinden müssen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern und wozu sich diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten. Nicht Sachverhalts-, sondern Rechtsfrage ist die Stimmkraft der Konsortialbanken, weshalb Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in diesem Zusammenhang von vornherein nicht verletzt sein kann. Das Vorbringen, die Ausführungen der U._______ AG hätten nicht beachtet werden dürfen, weil diese infolge Ausübung eines Gestaltungsrechts ausgeschieden sei, geht - abgesehen vom Umstand, dass diese erst auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurücktreten wird - schon deshalb fehl, weil die Untersuchungsmaxime die Anhörung Dritter nicht ver-, sondern unter Umständen gerade gebietet. Nicht einzutreten ist im Übrigen auf die allgemeine Kritik an der Bank Y.________ und der U.________ AG.\nInsgesamt ergibt sich, dass die in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Untersuchungsmaxime nicht verletzt ist."}