{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-132-2005_2005-10-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=22.10.2005&to_date=10.11.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=172&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-10-2005-7B-132-2005&number_of_ranks=296", "Checksum": "1b11ec63222433489e6f4403f6b7b273"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.132/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung bzw. 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November 2004 in ihrer Gesamtheit aufgehoben hat, beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung nur, soweit er als Ersatzkonkursverwalter der V.________ AG betroffen sei, worauf aber nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. E. 1.2). Aus seinen Ausführungen ergibt sich klar, dass er mit der faktischen Absetzung als Konkursverwalter der W.________ nicht einverstanden ist. Zumal zwischen sämtlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen eine Sacheinheit besteht, rechtfertigt es sich deshalb, trotz fehlender Kongruenz zwischen Anträgen und Begründung die Absetzung als Konkursverwalter der W.________ als Beschwerdeobjekt zu behandeln.\n2.2 Mit Beschwerde gemäss\nArt. 19 Abs. 1 SchKG kann jeder Entscheid angefochten werden, mit dem die kantonale Aufsichtsbehörde über Begehren befindet, die gegen eine Massnahme der Betreibungs- oder Konkursbehörden gerichtet sind, oder mit dem sie selbst eine Massnahme anordnet (\nBGE 128 III 156 E. 1c;\n129 III 400 E. 1.1). Ausgehend von dieser Definition hat das Bundesgericht befunden, dass ein Dritter, dem als Hilfsperson des Betreibungsamtes die Verwaltung einer Liegenschaft oblag, gegen die Auflösung des betreffenden Auftrages Beschwerde im Sinn von\nArt. 19 SchKG erheben kann (\nBGE 129 III 400). Ebenso ist der ausseramtliche Konkursverwalter zur Beschwerde legitimiert, wenn der Entscheid in die eigenen materiellen oder persönlichen Interessen eingreift (\nBGE 119 III 4 E. 1), insbesondere, wenn er seine Entschädigung betrifft (\nBGE 130 III 611 E. 1.1 S. 614; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 6 N. 79). Folglich kann sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen die faktische Absetzung als ausseramtlicher Konkursverwalter zur Wehr setzen (\nBGE 128 III 156 E. 1c S. 158 unten; vgl. auch\nBGE 119 III 118 E. 4 S. 122).\nNicht einschlägig ist die von der U.________ AG geltend gemachte Rechtsprechung, wonach die Konkursverwaltung nur dann zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist, wenn sie Interessen der Konkursmasse oder fiskalische Interessen des Staates vertritt (\nBGE 108 III 79;\n116 III 32 E. 1). Diese Rechtsprechung betrifft den Fall, dass ein Betreibungs- oder Konkursorgan selbst eine Verfügung erlassen hat und diese von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin aufgehoben wird. Vorliegend hat jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde kraft ihrer Aufsichtsfunktion eine ausserhalb des seinerzeitigen Verfahrensgegenstandes liegende Massnahme getroffen, welche unmittelbar die eigenen materiellen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers berührt; diesfalls ist er - wie ausgeführt - zur Beschwerde legitimiert.\n2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insofern grundsätzlich eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer die faktische Absetzung als ausseramtlicher Konkursverwalter von der W.________ rügt. Diesbezüglich kann er Gesetzesverletzungen und Überschreitungen bzw. Missbrauch des Ermessens rügen (Art. 19 Abs. 1 SchKG).\n"}