{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-132-2005_2005-10-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=22.10.2005&to_date=10.11.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=172&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-10-2005-7B-132-2005&number_of_ranks=296", "Checksum": "1b11ec63222433489e6f4403f6b7b273"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.132/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung bzw. 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Ausgehend von der Rücktrittserklärung der U.________ AG führte sie weiter aus, weshalb ungeachtet der grundsätzlichen Kompetenz der Gläubigerversammlung zur Bestellung einer neuen Konkursverwaltung eine direkte Einsetzung durch die Aufsichtsbehörde unabdingbar sei (E. 4a-4c), und hielt fest, auch die amtierenden Konkursorgane seien darin einig, dass die Einsetzung auf aufsichtsrechtlichem Weg erfolgen soll (E. 4d). Sodann erwog die Aufsichtsbehörde, Einigkeit herrsche mit Bezug auf die Person von S.________, der auch bestens ausgewiesen sei (E. 4e). Demgegenüber bestehe bei X.________ der objektive Anschein von Befangenheit, weshalb von dessen Einsetzung als ausseramtlichem Konkursverwalter abzusehen sei, was freilich nicht ausschliesse, dass die neu eingesetzte Konkursverwaltung ihn aufgrund seines Wissens weiterhin in Anspruch nehme (E. 4f und 4g). Demnach sei S.________ in beiden Verfahren aufsichtsrechtlich als ausseramtlicher Konkursverwalter einzusetzen (E. 5).\nGestützt auf diese Erwägungen trat die Aufsichtsbehörde auf die vier Beschwerden nicht ein, bzw. schrieb sie als gegenstandslos ab (Ziff. 1), hob die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 25. November 2004 kraft ihrer Aufsichtsfunktion auf, soweit sie die Wahl bzw. Bestätigung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen und Ersatzkonkursverwaltungen betrafen (Ziff. 2), und setzte in beiden Konkursverfahren auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt S.________ als neuen ausseramtlichen Konkursverwalter ein (Ziff. 3).\nD.\nGegen diesen Beschluss hat X.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als am 18. Juli 2005 auch SchK-Beschwerde eingereicht, Letztere mit den Anträgen, Ziff. 1-3 des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben, soweit er als Ersatzkonkursverwalter betroffen sei, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen der zweiten Gläubigerversammlungen beizuziehen und es seien von S.________ sowie den Gläubigerausschüssen Vernehmlassungen einzuholen.\nMit Verfügung vom 3. August 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2005 verlangte die U.________ AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während S.________ und die Gläubigerausschüsse in ihren Eingaben vom 22. August 2005 bzw. 1. September 2005 eine gemeinsame Konkursverwaltung durch X.________ und S.________ als sinnvoll erachteten, ohne jedoch eigentliche Anträge zu stellen.\nMit Urteil heutigen Datums ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf die konnexe staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht (das Recht auf Vernehmlassung sei nur der Bank Y.________ erteilt worden, Art. 8 BV; sinngemäss auch willkürliche Beweiswürdigung, Art. 9 BV, und Gehörsverletzung, Art. 29 BV). Hierfür wäre grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten, wobei diese im vorliegenden Fall nicht offen steht (vgl. im Einzelnen Urteil 5P.313/2005, E. 4.2).\n1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insofern, als die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids (Nichteintreten auf bzw. Gegenstandsloserklärung der kantonalen Beschwerden) beantragt wird, führt doch der Beschwerdeführer entgegen seiner Begründungspflicht nicht im Ansatz aus, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 79 Abs. 1 OG).\nMit Bezug auf die V.________ AG hat die Aufsichtsbehörde die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde damit begründet, dass die Wahl eines Ersatzkonkursverwalters nur insoweit nötig und angezeigt gewesen sei, als die U.________ AG in den Ausstand habe treten müssen, weshalb mit deren Rücktritt die Funktion eines Ersatzkonkursverwalters obsolet geworden sei. Ficht nun der Beschwerdeführer diese Gegenstandsloserklärung nicht in gehöriger Weise an, ist in der Sache selbst (dazu E. 3) auf seine Einwände nicht mehr zurückzukommen, soweit er in seiner Funktion als vormaliger Ersatzkonkursverwalter der V.________ AG betroffen ist (vgl. auch E. 2).\n1.3 Weil niemand einen Anspruch auf Einsetzung als ausseramtlicher Konkursverwalter hat und diesbezüglich kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht (\nBGE 112 III 67 E. 2b S. 72), kann auf die Beschwerde schliesslich nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung von Ziff. 3 (Einsetzung allein von S.________ als Konkursverwalter) verlangt wird.\n"}