{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-132-2005_2005-10-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=22.10.2005&to_date=10.11.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=172&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-10-2005-7B-132-2005&number_of_ranks=296", "Checksum": "1b11ec63222433489e6f4403f6b7b273"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.132/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.10.2005 7B.132/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung bzw. 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Nichtbestätigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung bzw. des Ersatzkonkursverwalters,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Juli 2005.\nSachverhalt:\nA.\nDie Bank Y.________ und die Bank Z.________ verpflichteten sich am 13. Juli 1999, den beiden zur V.________-Gruppe gehörenden, in A.________ domizilierten Gesellschaften V.________ AG und der W.________ Kreditfazilitäten in einer Gesamthöhe von maximal Fr. 277 Mio. zur Verfügung zu stellen. In der Folge schied die Bank Z.________ aus, während elf andere Banken dem Konsortium unter der Federführung der Bank Y.________ beitraten.\nAm 21. Mai 2001 wurde über die V.________ AG und die W.________ der Konkurs eröffnet. Die ersten Gläubigerversammlungen wählten die U.________ AG zur ausseramtlichen Konkursverwaltung. In beiden Konkursverfahren wurde je ein Gläubigerausschuss bestellt.\nNachdem die U.________ AG für die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Bank Y.________ in den Ausstand getreten war, bestellte der Gläubigerausschuss am 23. April 2003 für diesen Aufgabenbereich X.________ als Ersatzkonkursverwalter, namentlich zur Prüfung und allfälligen Durchsetzung von paulianischen und von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber der Bank Y.________ sowie zur Kollokation ihrer Forderungseingaben.\nB.\nAm 25. November 2004 fanden in beiden Konkursverfahren die zweiten Gläubigerversammlungen statt. Im Vorfeld wurden für beide Versammlungen Büros bestellt. Dasjenige der V.________ AG entschied, dass den Konsortialbanken in der Gläubigerversammlung je eine Stimme zukomme, mithin total zwölf Stimmen. X.________ als Vorsitzender des Büros stellte sich auf die Standpunkte, das Büro sei nicht rechtmässig zusammengesetzt gewesen und den Banken komme insgesamt nur eine Stimme zu. Die Gläubigerversammlung beschloss daraufhin, Doppelabstimmungen durchzuführen, einmal mit zwölf und einmal mit einer Bankenstimme. In der Folge wurde unter Berücksichtigung von zwölf Bankenstimmen die ausseramtliche Konkursverwaltung U.________ AG in ihrem Amt bestätigt, während X.________ als Ersatzkonkursverwalter nicht bestätigt, sondern an dessen Stelle S.________ gewählt wurde. Unter Berücksichtigung von nur einer Bankenstimme ergab sich Stimmengleichheit, wobei die ausseramtliche Konkursverwaltung U.________ AG mit ihrem Stichentscheid bestätigt wurde; ebenso wurde X.________ als Ersatzkonkursverwalter bestätigt. Gegen diese Wahlbeschlüsse sowie gegen den Beschluss des Büros bezüglich der Stimmberechtigung reichte X.________ am 29. November 2004 beim Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Aufsichtsbehörde), Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ein. Am 30. November 2004 reichten ebenfalls die Gläubigerausschüsse der V.________ AG und der W.________ und am 6. Dezember 2004 T.________ eine Beschwerde ein.\nDas Büro der W.________ kam (in anderer Zusammensetzung als dasjenige der V.________ AG) zum Schluss, dass den Konsortialbanken lediglich eine Stimme zustehe. In der Folge wurden auf entsprechenden Antrag auch hier Doppelabstimmungen durchgeführt. In beiden Varianten wurde die U.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung nicht bestätigt und als neue ausseramtliche Konkursverwaltung X.________ gewählt. Im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung dieses Beschlusses wurde X.________ in beiden Variantenabstimmungen als Ersatzkonkursverwalter bestätigt. Gegen diese Wahlbeschlüsse hat die U.________ AG am 6. Dezember 2004 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG eingereicht.\nIm Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde reichte der Gläubigerausschuss der W.________ der Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung zwischen X.________ und den beiden Gläubigerausschüssen vom 25. Januar 2005 ein, worin die Parteien mit Blick auf die Rücktrittsabsichten der U.________ AG um gemeinsame Einsetzung von X.________ und von S.________ als Konkursverwalter in beiden Verfahren und um Aufhebung sämtlicher Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlungen ersuchten, soweit diese nicht durch den Rücktritt der U.________ AG gegenstandslos würden; die Vereinbarung war von sämtlichen Mitgliedern der Gläubigerausschüsse sowie von X.________ und S.________ unterzeichnet. Gleichentags teilte T.________ der Aufsichtsbehörde mit, dass sie von dieser Vereinbarung gehört habe und damit einverstanden sei.\nMit Eingabe vom 15. Februar 2005 teilte die U.________ AG der Aufsichtsbehörde mit, dass sie sich entschlossen habe, auf einen noch festzusetzenden Termin bzw. im Rahmen einer abgesprochenen Übergaberegelung als ausseramtliche Konkursverwaltung zurückzutreten. Die Verwaltung für beide Konkursmassen sei S.________ oder allenfalls dem Konkursamt des Kantons Zug zu übertragen.\n"}