__ gerichteten Zahlungsbefehl nicht in ihren Interessen betroffen, und es bestehe keine Vertretungsmacht des Hauptes einer Gemeinderschaft für andere Mitglieder der Gemeinderschaft. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Im Weiteren ist in der Sache nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde einen Nichtigkeitsgrund infolge mangelhafter Parteibezeichnung (vgl. BGE 102 III 63 E. 2 und 3 S. 64; 120 III 11 E. 1 S. 13) übergangen hätte, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Angabe im Zahlungsbefehl betreffend die Betreibungsschuldnerin (Y.________, geb. 1963) lasse keinen Zweifel, gegen welche Person sich die Betreibung richte.