2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch den an Y.________ gerichteten Zahlungsbefehl nicht in ihren Interessen betroffen, und es bestehe keine Vertretungsmacht des Hauptes einer Gemeinderschaft für andere Mitglieder der Gemeinderschaft.