2. 2.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Zahlungsbefehl sich gegen Y.________ richte, und geschlossen, X.________ sei zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Inbesondere berechtige ihre Eigenschaft als Haupt der Gemeinderschaft der "Erben von W.________" nicht, die Rechte in der Betreibung gegen ein anderes, für die Schulden der Gemeinderschaft solidarisch haftendes Mitglied wahrzunehmen. Sodann sei der Zahlungsbefehl nicht nichtig, da die Identität der im Zahlungsbefehl bezeichneten Betreibungsschuldnerin ausser jedem Zweifel stehe. 2.2 Gemäss Art.