Das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und der Zahlungsbefehl seien aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.