{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-132-2004_2004-09-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=28.08.2004&to_date=16.09.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=202&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-09-2004-7B-132-2004&number_of_ranks=304", "Checksum": "458b1c243fbd5cc751f065a8a60b7219"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.132/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 02.09.2004 7B.132/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 02.09.2004 7B.132/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 02.09.2004 7B.132/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:47:55", "Checksum": "7455a1e08575a3f32133eba0447f9258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 02.09.2004 7B.132/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.132/2004 /bnm\nUrteil vom 2. September 2004\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nZustellung des Zahlungsbefehls,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 11. Juni 2004 (Nr. ABS 04 085).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDas Betreibungs- und Konkursamt A.________ stellte in der von der Z.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... am 18. Februar 2004 den Zahlungsbefehl aus. Der Zahlungsbefehl richtet sich gemäss Schuldnerbezeichnung gegen \"Y.________, ZA: X.________\" und wurde am 19. Februar 2004 (an V.________) ausgehändigt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X.________ rechtzeitig Beschwerde und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.\nX.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und der Zahlungsbefehl seien aufzuheben.\nDie Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\n2.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Zahlungsbefehl sich gegen Y.________ richte, und geschlossen, X.________ sei zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Inbesondere berechtige ihre Eigenschaft als Haupt der Gemeinderschaft der \"Erben von W.________\" nicht, die Rechte in der Betreibung gegen ein anderes, für die Schulden der Gemeinderschaft solidarisch haftendes Mitglied wahrzunehmen. Sodann sei der Zahlungsbefehl nicht nichtig, da die Identität der im Zahlungsbefehl bezeichneten Betreibungsschuldnerin ausser jedem Zweifel stehe.\n2.2 Gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation (\nBGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch den an Y.________ gerichteten Zahlungsbefehl nicht in ihren Interessen betroffen, und es bestehe keine Vertretungsmacht des Hauptes einer Gemeinderschaft für andere Mitglieder der Gemeinderschaft. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Im Weiteren ist in der Sache nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde einen Nichtigkeitsgrund infolge mangelhafter Parteibezeichnung (vgl.\nBGE 102 III 63 E. 2 und 3 S. 64;\n120 III 11 E. 1 S. 13) übergangen hätte, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Angabe im Zahlungsbefehl betreffend die Betreibungsschuldnerin (Y.________, geb. 1963) lasse keinen Zweifel, gegen welche Person sich die Betreibung richte. Von einem Anlass zum Einschreiten von Amtes kann keine Rede sein kann.\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 2. September 2004\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}