Offensichtlich kann somit auch aus den vorgebrachten Noven nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe einwandfrei Wohnsitz im Ausland. Somit ist der Zahlungsbefehl gültig und die Beschwerde unter allen Gesichtspunkten abzuweisen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 63 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.