Schluss gezogen, der Beschwerdeführer habe Wohnsitz in Gstaad. Somit erscheint die Fortsetzung der Betreibung in der Schweiz offensichtlich nicht "geradezu als missbräuchliche Inanspruchnahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt." 2.3 Wird - wie hier - Nichtigkeit geltend gemacht, dürfen der Kammer neue Tatsachen unterbreitet werden ( BGE 96 III 31 E. 2 S. 33; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz 92 S. 52; Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 1,4,2 zu Art.