Für eine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls bestehen keine Anhaltspunkte: Zum einen zieht der Beschwerdeführer aus den festgestellten Tatsachen lediglich andere rechtliche Schlüsse und kann mit seinen Rügen einen "einwandfreien Auslandswohnsitz" nicht dartun, zumal die kanadische Notariatsurkunde vom 26. April 2002, mit der er seinen Wohnsitz in Kanada belegen will, auf seinen eigenen Angaben beruht (... "information supplied by you" ...).