7B.64/2000 vom 24. März 2000, E. 1b Abs. 2; so auch Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, t. 1: art. 1 - 88, N. 37 der Vorbemerkungen zu Art. 46 - 55 SchKG). 2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält zur umstrittenen Wohnsitzfrage fest, vorliegend könnten den Akten Bezugspunkte entnommen werden, die auf einen Wohnsitz des Beschwerdeführers sowohl in der Schweiz als auch in Kanada schliessen lassen. Sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche, fremdenpolizeiliche und einwohnermeldeamtliche Anknüpfungspunkte seien hier nicht ausschlaggebend (dazu BGE 125 III 100 E. 3 S. 101).