1. Ein Zahlungsbefehl, der nicht vom Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners ausgestellt wurde, kann im Allgemeinen bloss innert Frist angefochten werden ( BGE 96 III 89 E. 2 S. 92; 88 III 7 E. 3 S. 11). Daher hätte der Beschwerdeführer die Rüge, er dürfe mangels Wohnsitz in Gstaad dort nicht betrieben werden ( Art. 46 Abs. 1 SchKG), mit Beschwerde innert Frist nach Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG geltend machen müssen ( BGE 68 III 33 S. 36 Mitte). Hat er das unterlassen, bleibt der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... die Basis für deren Fortsetzung (Urteil 7B.271/2001 vom 10. Januar 2002, E. 2c), ausser es läge ein Nichtigkeitsgrund ( Art. 22 SchKG) vor: