B. X.________ beantragt der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben; weiter ersucht er um Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. ... und um die Einstellung der Betreibung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 hat die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet, und das Betreibungs- und Konkursamt hat sich nicht vernehmen lassen. Die Y.________ als Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.