Zur Begründung machte er geltend, er sei Ausländer und habe nicht Wohnsitz in Gstaad. Die angerufene Aufsichtsbehörde gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. Juni 2002 ab mit der Begründung, X.________ habe in Gstaad Wohnsitz, weshalb der Zahlungsbefehl gültig sei.