{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-132-2002_2002-10-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=28.09.2002&to_date=17.10.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=148&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-10-2002-7B-132-2002&number_of_ranks=204", "Checksum": "240f766073e1f1aa0456b1ff7d04ceb2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.132/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.10.2002 7B.132/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 04.10.2002 7B.132/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 04.10.2002 7B.132/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:54:50", "Checksum": "eadbd8981960dd2ba294a26e9724b557", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.10.2002 7B.132/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\nHaben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner Wohnsitz im Ausland, kann der in der Schweiz Betriebene jederzeit Nichtigkeit des Zahlungsbefehls geltend machen. Denn bei dieser Ausgangslage besteht in der Schweiz kein Interesse an einer Zwangsvollstreckung (\nBGE 63 III 114 S. 115). Das Bundesgericht hat zu dieser Praxis präzisierend festgehalten, sie gelte nur bei einem \"Schuldner mit einwandfreiem Auslandswohnsitz\" und wenn \"sich die Fortsetzung der Betreibung in der Schweiz geradezu als missbräuchliche Inanspruchnahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt darstellt\" (\nBGE 68 III 33 S. 37 Mitte; bestätigend Urteil 7B.64/2000 vom 24. März 2000, E. 1b Abs. 2; so auch Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, t. 1: art. 1 - 88, N. 37 der Vorbemerkungen zu\nArt. 46 - 55 SchKG).\n2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält zur umstrittenen Wohnsitzfrage fest, vorliegend könnten den Akten Bezugspunkte entnommen werden, die auf einen Wohnsitz des Beschwerdeführers sowohl in der Schweiz als auch in Kanada schliessen lassen. Sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche, fremdenpolizeiliche und einwohnermeldeamtliche Anknüpfungspunkte seien hier nicht ausschlaggebend (dazu\nBGE 125 III 100 E. 3 S. 101). Dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Chalets in Gstaad sei, dort regelmässig ein Postfach leere, einen Internetanschluss habe, drei Autos mit ständig eingelösten Nummernschildern besitze, im örtlichen Telefonbuch eingetragen sei und dort seit 1994 ohne entsprechenden Widerspruch sechs Zahlungsbefehle entgegengenommen habe, spreche für einen Wohnsitz in der Schweiz (E. 6b S. 4 f.). Die kantonale Aufsichtsbehörde ist aufgrund ihrer tatsächlichen und die Kammer bindenden Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 Satz 2 OG) zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt und somit seinen Wohnsitz in Gstaad, wo er sich in für Dritte (objektiv) erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte (\nArt. 46 Abs. 1 SchKG i.V.m.\nArt. 23 ZGB;\nBGE 125 V 76 E. 2a S. 77 f.;\n120 III 7 E. 2a;\n119 II 64 E. 2b/bb S. 65).\n2.2 Für eine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls bestehen keine Anhaltspunkte: Zum einen zieht der Beschwerdeführer aus den festgestellten Tatsachen lediglich andere rechtliche Schlüsse und kann mit seinen Rügen einen \"einwandfreien Auslandswohnsitz\" nicht dartun, zumal die kanadische Notariatsurkunde vom 26. April 2002, mit der er seinen Wohnsitz in Kanada belegen will, auf seinen eigenen Angaben beruht (... \"information supplied by you\" ...). Zum anderen hat die kantonale Aufsichtsbehörde in Würdigung der bereits erwähnten Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in Gstaad ein Chalet besitzt, dessen Briefkasten ständig geleert wird, dass er dort über einen Internetanschluss verfügt, im örtlichen Telefonbuch eingetragen ist und in Gstaad einen Fahrzeugpark unterhält, den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer habe Wohnsitz in Gstaad. Somit erscheint die Fortsetzung der Betreibung in der Schweiz offensichtlich nicht \"geradezu als missbräuchliche Inanspruchnahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt.\"\n2.3 Wird - wie hier - Nichtigkeit geltend gemacht, dürfen der Kammer neue Tatsachen unterbreitet werden (\nBGE 96 III 31 E. 2 S. 33; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz 92 S. 52; Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 1,4,2 zu\nArt. 79 OG).\nZwar macht der Beschwerdeführer gestützt auf Dokumente, die er der kantonalen Aufsichtsbehörde zu spät eingereicht hatte, geltend, er habe grundbuchrechtlich relevante Geschäfte bezüglich seines Chalets in Gstaad von Kanada aus betreut. Indessen muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in Prozessurkunden aus Frankreich, die von der Beschwerdegegnerin neu vorgelegt werden, ausgeführt hat, er habe Wohnsitz in der Schweiz. Offensichtlich kann somit auch aus den vorgebrachten Noven nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe einwandfrei Wohnsitz im Ausland. Somit ist der Zahlungsbefehl gültig und die Beschwerde unter allen Gesichtspunkten abzuweisen.\n3.\nGemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 63 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________, Frankreich, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, Boulevard de Pérolles 21, Case postale 408, 1701 Fribourg), dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Saanen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 4. Oktober 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}