Die übrigen Ausführungen zu den "Polizei-Massnahmen" sind unverständlich und haben mit den vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu tun. Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.