Er bringt dagegen einzig vor, er schulde nichts, denn er habe den VW Polo im Jahre 1998 zurückgegeben und seine Guthaben aus den Vorjahren würden die Kosten decken. Mit diesen Einwendungen stellt der Beschwerdeführer Bestand und Höhe der Betreibungsforderung in Frage, was im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr möglich ist. So hat denn auch die Vorinstanz auf das gleiche Vorbringen dem Beschwerdegegner zu Recht entgegengehalten, die entsprechende Beurteilung wäre ausschliesslich in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungrichters gefallen. Die übrigen Ausführungen zu den "Polizei-Massnahmen" sind unverständlich und haben mit den vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu tun.