Das mit Fr. 0.-- saldierte Kontoblatt bedeute aber, dass die Betreibung für die ganze Forderung zurückgezogen sei. Das Betreibungsamt werde in dieser Situation nach den einschlägigen Weisungen vorgehen und vom Gläubiger den Verlustschein zurückfordern und im Register den Rückzug der Betreibung vormerken. 2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG auseinander. Er bringt dagegen einzig vor, er schulde nichts, denn er habe den VW Polo im Jahre 1998 zurückgegeben und seine Guthaben aus den Vorjahren würden die Kosten decken.