Da jedoch sowohl der Verlustschein als auch der Forderungserlass erst per 8. Oktober 2003 ergangen seien, habe die entsprechende Problematik auch noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen, bereits am 7. Oktober 2003 erledigten Beschwerdeverfahrens sein können. Aufgrund der Abklärungen des Obergerichts stehe fest, dass der Gläubiger dem Schuldner die im Verlustschein verurkundete Forderung bis auf einen Rest von Fr. 2.50 erlassen habe. Dieser Rest könne offenbar aus rechtlichen Gründen nicht erlassen werden. Das mit Fr. 0.-- saldierte Kontoblatt bedeute aber, dass die Betreibung für die ganze Forderung zurückgezogen sei.