Die Aufsichtsbehörde fährt fort, die den Verlustschein betreffenden Begehren - eine Reduktion der Verlustscheinsforderung auf Fr. 2.50, eventuell die Ungültigerklärung dieser Urkunde - würden im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals eingebracht und könnten demnach nicht behandelt werden. Da jedoch sowohl der Verlustschein als auch der Forderungserlass erst per 8. Oktober 2003 ergangen seien, habe die entsprechende Problematik auch noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen, bereits am 7. Oktober 2003 erledigten Beschwerdeverfahrens sein können.