Das Strassenverkehrsamt habe überdies mitgeteilt, dass die Angelegenheit - ungeachtet des zugestellten Verlustscheins - nicht weiter verfolgt werde. Die Aufsichtsbehörde fährt fort, die den Verlustschein betreffenden Begehren - eine Reduktion der Verlustscheinsforderung auf Fr. 2.50, eventuell die Ungültigerklärung dieser Urkunde - würden im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals eingebracht und könnten demnach nicht behandelt werden.