2. 2.1 Die Vorinstanz führt aus, anstelle einer Rekursantwort sei seitens des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau ein Kontoblatt per 13. Januar 2004 eingegangen. Danach sei das Forderungstotal aus der Betreibung Nr. xxx zwar mit insgesamt Fr. 686.90 beziffert, aber sogleich per 16. Oktober 2003 abgeschrieben bzw. die aktuelle Forderung mit Fr. 0.-- saldiert worden. Das Strassenverkehrsamt habe überdies mitgeteilt, dass die Angelegenheit - ungeachtet des zugestellten Verlustscheins - nicht weiter verfolgt werde.