mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erneut die Rechtmässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Betreibungsforderung überhaupt. Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2003 trat das Bezirksgericht unter Hinweis auf das höchstrichterlich erledigte Beschwerdeverfahren auf die Beschwerde nicht ein. Der von Z.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil-kammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs wurde am 4. Juni 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 1.2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 hat Z._____