___ gegen die hinreichende Zustellung des Zahlungsbefehls (Betreibung Nr. yyy) bzw. das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (7B.125/2003). Noch bevor der Verlustschein am 8. Oktober 2003 ausgestellt und tags darauf versandt worden war, bestritt Z.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erneut die Rechtmässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Betreibungsforderung überhaupt.