1. 1.1 In der vom Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau gegen Z.________ beim Betreibungsamt Zürich 10 angehobenen Betreibung (Nr. xxx), welche beim Betreibungsamt Zürich 3 ihre Fortsetzung fand (Nr. yyy), wurde am 8. Oktober 2003 eine Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 SchKG bzw. ein Verlustschein im Gesamtbetrag von Fr. 658.90 ausgestellt. Mit Urteil vom 11. Juni 2003 hatte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerde von Z.________ gegen die hinreichende Zustellung des Zahlungsbefehls (Betreibung Nr. yyy) bzw. das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (7B.125/2003).