8a SchKG; Art. 9 und 12 GebV SchKG; BGE 110 III 49 E. 4 S. 51). 3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe zu Unrecht übergangen, dass der Teilungsnotar T.________ nicht "an ihrer Stelle" bei der Erbteilung mitwirke und dieser nicht "ihre Interessen vertrete". Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Handlungen der Erbteilungsbehörde (bzw. ihres Vertreters T.________), die gemäss Art. 609 ZGB anstelle eines Erben an der Teilung mitwirkt, können nicht Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.