Art. 609 ZGB zuständige Behörde (im Kanton Tessin) zuständig sei. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, Einsicht in sämtliche Akten und die Möglichkeit zur Kopie zu erhalten, kann mangels hinreichender Begründung einer Bundesrechtsverletzung ebenfalls nicht eingetreten werden, zumal aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin als Schuldnerin das Recht verweigert, in Bezug auf das Betreibungsverfahren in die Protokolle und Register Einsicht zu nehmen und sich Auszüge daraus geben zu lassen (vgl. Art. 8a SchKG; Art. 9 und 12 GebV SchKG; BGE 110 III 49 E. 4 S. 51).