Inwiefern die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, das Betreibungsverfahren "ruhe" während des Erbteilungsverfahrens bzw. werde dann weitergeführt, wenn die Teilungsbehörde dem Betreibungsamt den auf die Schuldnerin entfallenden Liquidationsanteil (in Geld oder Gegenständen) ausgerichtet haben wird, gegen Bundesrecht verstosse, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig setzt sie auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, dass in Bezug auf das Erbteilungsverfahren für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einsichts- und Auskunftsrecht nicht das Betreibungsamt, sondern die für die Erbteilung gemäss