BGE 71 III 99 E. 2 S. 103 f.). Inwiefern die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, das Betreibungsverfahren "ruhe" während des Erbteilungsverfahrens bzw. werde dann weitergeführt, wenn die Teilungsbehörde dem Betreibungsamt den auf die Schuldnerin entfallenden Liquidationsanteil (in Geld oder Gegenständen) ausgerichtet haben wird, gegen Bundesrecht verstosse, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.