Sodann geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung, sie werde im Teilungsverfahren "vom Betreibungsamt Zürich 3 vertreten", und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen von vornherein fehl: Nicht das Betreibungsamt - das als Vollstreckungsorgan, und nicht als ihr Vertreter an die Teilungsbehörde gelangt ist -, sondern die nach kantonalem Recht zuständige Behörde hat im Erbteilungsverfahren an Stelle des betreffenden Schuldners einzugreifen (vgl. Art. 609 ZGB; BGE 71 III 99 E. 2 S. 103 f.).