Die Herbeiführung der Teilung der Erbengemeinschaft bei der zuständigen Behörde. Dies ist offenbar geschehen, denn das Betreibungsamt gelangte am 28. August 2001 an die sachlich und örtlich zuständige Teilungsbehörde (Bezirksgericht Locarno-Campagna), welche am 26. Oktober 2001 den Notar T.________ für die Durchführung der Erbteilung gestützt auf Art. 476 ZPO/TI einsetzte. 3.3 Sodann geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung, sie werde im Teilungsverfahren "vom Betreibungsamt Zürich 3 vertreten", und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen von vornherein fehl: