- Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss keine Stütze. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin Handlungen des Betreibungsamtes (bzw. dessen Vertreters) im Kanton Tessin kritisiert, gehen ihre Ausführungen ins Leere. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Betreibungsamt nicht ausgeführt hätte, was im rechtskräftigen Beschluss vom 31. Mai 2001 der unteren Aufsichtsbehörde angeordnet worden ist: Die Herbeiführung der Teilung der Erbengemeinschaft bei der zuständigen Behörde.