Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung verstossen habe, wenn sie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt hat, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Folglich kann die Kritik der Beschwerdeführerin an der Mandatierung von Rechtsanwalt S.________ und der Kostenvorschusspflicht des Gläubigers - und der offenbar daraus abgeleitete Vorwurf der Parteilichkeit des Betreibungsamtes (bzw. seines Vertreters) - im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.