609 ZGB zuständigen Behörde (im Kanton Tessin) herbeizuführen, und hielt zugleich fest, dass rechtens sei, wenn das Betreibungsamt hiefür (d.h. zur Herbeiführung der Erbteilung) den Rechtsanwalt S.________ als orts-, sprach- und rechtskundigen Vertreter beiziehe, sofern der Gläubiger gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG und Art. 68 SchKG den dafür nötigen Kostenvorschuss leiste. Die obere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Beschluss (unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, die vom Gläubiger zu bevorschussende Mandatierung von Rechtsanwalt S.___