3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass das Betreibungsamt sich durch den Rechtsanwalt S.________ in Lugano vertreten lassen dürfe, zumal letzterer auch den Gläubiger G.________ vertrete. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Mit Beschluss vom 31. Mai 2001 wies die untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde (im Kanton Tessin) herbeizuführen, und hielt zugleich fest, dass rechtens sei, wenn das Betreibungsamt hiefür (d.h. zur Herbeiführung der Erbteilung) den Rechtsanwalt S._