19 Abs. 1) SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe zu Unrecht erwogen, dass die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Ausführungen vom 9. Februar 2003 ("Anhang") unbeachtlich seien, legt sie nicht dar, inwiefern die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung unrichtig angewendet worden seien. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.