Die Verweisung der Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen von vornherein nicht und ist unbeachtlich ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit Ausführungen gehört werden, die sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid, sondern die Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 des Betreibungsamtes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens richten (vgl. BGE 121 III 35 E. 2 S. 36). 2.3 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1)