2. 2.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug von Akten ist unnötig, da die obere Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht sämtliche Akten einzusenden hat (Art. 80 OG). 2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen von vornherein nicht und ist unbeachtlich ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).