Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bestätigte auf Beschwerde hin mit Beschluss vom 14. Mai 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid. R.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Weiter verlangt sie, es seien die Vollmacht des Betreibungsamtes zu Gunsten von Rechtsanwalt S.________ sowie im Tessin ausgeführte Handlungen zu widerrufen.