476 ZPO/TI einsetzte (vgl. auch Urteil 5P.90/2003 des Bundesgerichts vom 16. April 2003). 1.2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 beschwerte sich R.________ bei der unteren Aufsichtsbehörde und kritisierte im Wesentlichen, dass das Betreibungsamt Rechtsanwalt S.________ im Tessin beauftragt habe und ihr keine Akteneinsicht gewährt werde. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss vom 2. April 2003 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bestätigte auf Beschwerde hin mit Beschluss vom 14. Mai 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid.