1. 1.1 Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies das Betreibungsamt Zürich 3 mit Beschluss vom 31. Mai 2001 an, mit Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil der Betreibungsschuldnerin R.________ am Nachlass ihres Vaters die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde herbeizuführen. In der Folge gelangte das Betreibungsamt (am 28. August 2001) an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Locarno-Campagna, welches (am 26. Oktober 2001) den Notar T.________ für die Durchführung der Erbteilung gestützt auf Art. 476 ZPO/TI einsetzte