{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-131-2003_2003-08-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=107&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-08-2003-7B-131-2003&number_of_ranks=318", "Checksum": "4135810aa8a6b71834c96d7888629521"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.131/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.131/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.08.2003 7B.131/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.08.2003 7B.131/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:50:53", "Checksum": "ead77ea4d3d250c6817e59e70194c9b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.131/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass das Betreibungsamt sich durch den Rechtsanwalt S.________ in Lugano vertreten lassen dürfe, zumal letzterer auch den Gläubiger G.________ vertrete. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Mit Beschluss vom 31. Mai 2001 wies die untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde (im Kanton Tessin) herbeizuführen, und hielt zugleich fest, dass rechtens sei, wenn das Betreibungsamt hiefür (d.h. zur Herbeiführung der Erbteilung) den Rechtsanwalt S.________ als orts-, sprach- und rechtskundigen Vertreter beiziehe, sofern der Gläubiger gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG und Art. 68 SchKG den dafür nötigen Kostenvorschuss leiste. Die obere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Beschluss (unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, die vom Gläubiger zu bevorschussende Mandatierung von Rechtsanwalt S.________ als Vertreter des Betreibungsamtes stütze sich auf den rechtskräftigen Beschluss vom 31. Mai 2001, so dass die hiergegen erhobenen Rügen offensichtlich verspätet seien und aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung verstossen habe, wenn sie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt hat, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Folglich kann die Kritik der Beschwerdeführerin an der Mandatierung von Rechtsanwalt S.________ und der Kostenvorschusspflicht des Gläubigers - und der offenbar daraus abgeleitete Vorwurf der Parteilichkeit des Betreibungsamtes (bzw. seines Vertreters) - im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Im Übrigen findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt S.________ sei der Rechtsvertreter des Gläubigers in den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss keine Stütze.\n3.2 Soweit die Beschwerdeführerin Handlungen des Betreibungsamtes (bzw. dessen Vertreters) im Kanton Tessin kritisiert, gehen ihre Ausführungen ins Leere. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Betreibungsamt nicht ausgeführt hätte, was im rechtskräftigen Beschluss vom 31. Mai 2001 der unteren Aufsichtsbehörde angeordnet worden ist: Die Herbeiführung der Teilung der Erbengemeinschaft bei der zuständigen Behörde. Dies ist offenbar geschehen, denn das Betreibungsamt gelangte am 28. August 2001 an die sachlich und örtlich zuständige Teilungsbehörde (Bezirksgericht Locarno-Campagna), welche am 26. Oktober 2001 den Notar T.________ für die Durchführung der Erbteilung gestützt auf Art. 476 ZPO/TI einsetzte.\n3.3 Sodann geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung, sie werde im Teilungsverfahren \"vom Betreibungsamt Zürich 3 vertreten\", und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen von vornherein fehl: Nicht das Betreibungsamt - das als Vollstreckungsorgan, und nicht als ihr Vertreter an die Teilungsbehörde gelangt ist -, sondern die nach kantonalem Recht zuständige Behörde hat im Erbteilungsverfahren an Stelle des betreffenden Schuldners einzugreifen (vgl.\nArt. 609 ZGB;\nBGE 71 III 99 E. 2 S. 103 f.). Inwiefern die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, das Betreibungsverfahren \"ruhe\" während des Erbteilungsverfahrens bzw. werde dann weitergeführt, wenn die Teilungsbehörde dem Betreibungsamt den auf die Schuldnerin entfallenden Liquidationsanteil (in Geld oder Gegenständen) ausgerichtet haben wird, gegen Bundesrecht verstosse, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig setzt sie auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, dass in Bezug auf das Erbteilungsverfahren für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einsichts- und Auskunftsrecht nicht das Betreibungsamt, sondern die für die Erbteilung gemäss\nArt. 609 ZGB zuständige Behörde (im Kanton Tessin) zuständig sei. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, Einsicht in sämtliche Akten und die Möglichkeit zur Kopie zu erhalten, kann mangels hinreichender Begründung einer Bundesrechtsverletzung ebenfalls nicht eingetreten werden, zumal aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG), das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin als Schuldnerin das Recht verweigert, in Bezug auf das Betreibungsverfahren in die Protokolle und Register Einsicht zu nehmen und sich Auszüge daraus geben zu lassen (vgl.\nArt. 8a SchKG;\nArt. 9 und 12 GebV SchKG;\nBGE 110 III 49 E. 4 S. 51).\n3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe zu Unrecht übergangen, dass der Teilungsnotar T.________ nicht \"an ihrer Stelle\" bei der Erbteilung mitwirke und dieser nicht \"ihre Interessen vertrete\". Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Handlungen der Erbteilungsbehörde (bzw. ihres Vertreters T.________), die gemäss Art. 609 ZGB anstelle eines Erben an der Teilung mitwirkt, können nicht Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n"}